Aus der Geschichte der Wittenburger Schützenzunft

Die Wittenburger Schützenzunft blickt auf eine lange Tradition seit dem Jahre 1514 zurück. Die 497 Jahre zählende Geschichte der Wittenburger Schützenzunft ist mit ihren Höhepunkten und auch Tiefen ein getreues Abbild der Geschichte ihrer Stadt.
Auch eine ca. 50 jährige Schützenlose Zeit während des II. Weltkrieges und zu DDR-Zeiten konnte ein Aufleben der Schützenzunft mit Köningsschuß nicht verhindern. War es doch so, dass das Postdamer Abkommen vom August 1945 die halbmilitärischen Organisationen, dazu gehörten ja die Schützenzünfte, - gilden sowie –vereine, verbot. Die Alliierten Mächte hatten von den genannten Schützenvereinigungen keine andere Vorstellung, als dass sie „preußisch-militärischen Zwecken“ dienten. Während in den Westzonen nach dem Kriege die Traditionen der Schützenzünfte fortgesetzt wurden, verbot die sowjetische Besatzungszone die Zünfte, oder sie wurden gar nicht wieder zugelassen.
Leider sind in den vergangenen Jahrzenten, in denen die wenigsten Menschen an Zünfte und dergleichen dachten viele Erinnerungsstücke verlorengegangen. Dankbar sind die Wittenburger Schützen Frau Röhling, die die Vereinsfahne von 1926 aufbewahrte. Bei Aufräumungsarbeiten auf dem Dachboden wurde die Fahne, die seiner zeit von den Damen des Jägercorps gestiftet wurde, entdeckt und der Schützenzunft übergeben. Von großem ideellen Wert sind die beiden Pokale; einer stammt aus dem Jahre 1772, der andere war eine Ehrengabe des Großherzogs zum 400 jährigen Bestehen der Schützenzunft zu Wittenburg. Eine große Rarität ist sicherlich die wunderschöne Schützenkette, die auch Friedrich Beckmann als Schützenkönig im Jahre 1905 und 1937 trug. Anno 1710 verehrte der Forstmeister Jacob Efers diese Schützenkette der Wittenburger Schützenzunft.
Ein großer Höhepunkt für die Wittenburger Schützenzunft war wohl das 100jährige Bestehen ihres Schützencorps. Anlässlich der Feierlichkeiten im Jahre 1929 war der frühere Großherzog Friedrich Franz von Mecklenburg mit seinen beiden Söhnen in Wittenburg zu Gast. Im Vorfeld des großen Besuches waren Schützenbrüder sowie Magistrat um die Sicherheit der hohen Ehrengäste besorgt. In einem Brief an seine Königl. Hoheit Friedrich Franz vom 13.07.1929 teilt der damalige Bürgermeister Sievers mit „… daß keine Bedenken in Bezug auf die Sicherheit für seine Königl. Hoheit und dessen Söhne bestünden, am Jubiläumsfeste der Wittenburger Schützenzunft teilzunehmen. Man bringe ihm auch seitens der linksstehenden Bürgerschaft nur Freude in Erwartung seines Kommens entgegen. Für seine Sicherheit sei absolut gesorgt.“ Bürgermeisters Sievers bekräftigte dieses nicht nur in seiner amtlichen Eigenschaft, sondern auch als alter Offizier.
Bei all den Vorbereitungen zu den Feierlichkeiten der Schützenzünfte sowie im Umgang mit Statuten und Gesetzgebungen innerhalb der Zunft traten sicherlich auch eine Reihe von Problemen auf – heute, sowie anno dazumal -. Hatten doch im Jahre 1824 vier Gesellen, der Zimmergeselle Jancke sowie die Maurergesellen Stuve, Tesch und Below, um Aufnahme in die Wittenburger Schützen- und Totenzunft gebeten.
Diese Aufnahme sollte doch mit rechten Schwierigkeiten für die 4 Gesellen verbunden sein. Zwar wurde ihnen der Eintritt in die Zunft nicht verweigert, jedoch wurde eine Auflage an sie gestellt. Bei öffentlichen Aufzügen sollten die 4 Gesellen nicht in der Reihe marschieren, wie sie Mitglied in der Zunft geworden waren. Nein, die nach ihnen eintretenden Meister sollten vor den Gesellen gehen, auch wenn sie später der Zunft beitraten. Also würden die vier stets die Letzten in der Reihe bleiben solange sie Mitglied waren. Diese neue Regelung ging den 4 Gesellen doch sehr an die Ehre. Deshalb wandten sie sich mit einem Schreiben an den Großherzog Friedrich Franz. Dieses möge für sie „wohlwollend und gerecht“ entscheiden. Unter anderem teilten Jancke, Stuve, Tesch und Below mit „… muß es einem vielleicht 60jährigen redlichen Gesellen, der 30 bis 40 Jahre Bürger gewesen ist und die ihn treffenden Lasten pünktlich geleistet hat, nicht tief kränken, wenn ein 20jähriger, vielleicht gar schon verdorbener Mensch, nur deshalb, weil er Meister ist, in der Reihenfolge vorgehen soll. Als Bürger ist jeder Bürger gleich, gleiche Verpflichtungen treffen ihn, also auch gleiche Rechte müssen sie in dieser Rücksicht genießen, gleichwohl, ob sie Meister oder Geselle, wenn sie nur Bürger sind.“
In dem Antwortschreiben des Großherzoges teilte dieser mit, „daß keine Neuerungen wovon das Zunft-Privilegium nichts besaget, einzuführen sei. Wonach ihr euch zu richten.“
Gedächnisprotokoll 1924 bis 1933